Rechtsprechung
OLG Hamburg, 23.05.2019 - 3 U 75/18 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Bestes LTE-Netz, Das Beste und Grössste LTE-Netz Deutschlands
§ 3 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 5a UWG
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Alleinstellungswerbung eines Mobilfunknetzbetreibers; irreführende Testhinweiswerbung für ein LTE-Mobilfunknetz - online-und-recht.de
Werbung mit Testergebnis
- kanzlei.biz
"Das beste und größte Netz"- Werbung irreführend
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 8 Abs. 1
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch - rechtsportal.de
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Das beste und größte LTE-Netz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Wettbewerbswidrige Spitzenstellungswerbung mit "das beste und größte LTE-Netz" wenn kein deutlicher und dauerhafter Vorsprung vor Mitbewerbern besteht
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Werbung mit "Das beste und größte LTE-Netz"
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Nachweisführung einer beworbenen Spitzenstellung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Werbung mit Testergebnis, das nach eigenen Qualitätskriterien geprüft wurde, ist wettbewerbswidrig
- anwalt.de (Kurzinformation)
Abmahnung Wettbewerbsrecht: Werbung mit Spitzenstellung muss auch stimmen
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 22.03.2018 - 403 HKO 15/18
- OLG Hamburg, 23.05.2019 - 3 U 75/18
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2020, 94
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.02.2003 - I ZR 41/00
Schachcomputerkatalog
Auszug aus OLG Hamburg, 23.05.2019 - 3 U 75/18
Nach der BGH-Entscheidung "Schachcomputerkatalog" (BGH, GRUR 2003, 800 ff.) ist zwischen der Werbung mit der Selbsteinschätzung des Werbenden einerseits und der Werbung mit Testergebnissen, Prädikaten oder Auszeichnungen, die von dritter Seite vergeben worden sind, anderseits zu unterscheiden.Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Werbende mit dem Testergebnis werben, ohne dass er dazu verpflichtet wäre, auch darüber zu informieren, wie groß der Abstand zu den Produkten der Wettbewerber gewesen ist (BGH, GRUR 2003, 800, 802 - Schachcomputerkatalog).
Denn eine solche Werbung ist nur dann zulässig, wenn der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und dieser Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (vgl. BGH GRUR 2003, 800 - Schachcomputerkatalog - juris-Rn. 38 m.w.N.).